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Kündigung durch den Architekten

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29. Juli 2015

Zu Beginn eines Projekts ist der Bauherr meist noch voller Tatendrang. Die Stimmung zwischen Bauherrn und Architekten ist gut und die Welt für alle Beteiligten in Ordnung. Diese Honeymoon-Phase kann jedoch abrupt enden. Oft bekommt sie schon die ersten Risse, wenn der Architekt den Bauherrn darüber aufklärt, welches Bauvorhaben tatsächlich mit dem bereitstehenden Budget realisiert werden kann. Ist die Stimmung gekippt und hat sich das Verhalten des Bauherrn geändert, stellt sich dem Architekten bisweilen die Frage, ob das Verhalten des Bauherrn noch zumutbar ist oder eine Kündigung des Vertrags ausgesprochen werden kann?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat sich am 27.11.2013 (Az.: 23 U 203/12; die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof am 05.02.2015 zurückgewiesen Az.: VII ZR 332/13) mit einem solchen Sachverhalt beschäftigt. Nachdem die ausführenden Gewerke ihre Leistungen begonnen hatten, versuchte der Architekt zur Abstimmung der durchzuführenden Baumaßnahmen mit dem Bauherrn zu telefonieren – vergeblich. Auch nach schriftlichen Bitten des Architekten erklärte der Bauherr, auf weiteres keine Zeit zu haben, sich mit dessen Sachen zu beschäftigen. Die persönliche Vorsprache des Architekten quittierte der Bauherr mit einem Hausverbot und der Erklärung, ihm sei nicht ersichtlich, dass er Mitwirkungshandlungen zu erbringen habe. Abschlagsrechnungen des Architekten zahlte er auch nicht. Der Architekt kündigte daraufhin aus wichtigem Grund und verlangte die Vergütung für die erbrachten und die aufgrund der Kündigung nicht erbrachten Leistungen. Hätte der Architekt prüffähig abgerechnet, hätte das Oberlandesgericht Frankfurt ihm die Vergütung zugesprochen.

Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund. Dies hat zur Folge, dass der Architekt auch die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen verlangen kann, von denen er lediglich die ersparten Aufwendungen abziehen muss. Nach Werner (Werner/Pastor – Der Bauprozess 15. Aufl. Rn 1148 f. m.w.N.) liegt ein vom Bauherrn zu vertretener wichtiger Grund u.a. vor, wenn:

  • Der Bauherr keine Teilzahlungen leistet.
  • Der Bauherr den Architekten auffordert, ohne Baugenehmigung zu bauen.
  • Der Bauherr sich gegenüber Dritten in ehrverletzender Weise über den Architekten äußert.
  • Der Bauherr die Erfüllung des Architektenvertrags ernsthaft und endgültig verweigert.
  • Der Bauherr die Planung des Architekten öffentlich in herabwürdigender Form kritisiert.
  • Der Bauherr stört den Planungsablauf durch fortlaufende und unberechtigte Eingriffe, dass dem Architekten die Fortsetzung des Vertrags nicht zuzumuten ist.

Nach Ansicht des Oberlandesgericht Frankfurt, berechtigen auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, die Kündigung des Vertrags zu erklären. Nach erklärter Kündigung können auch Gründe nachgeschoben werden, so dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.

Erfüllt der Bauherr seine Mitwirkungshandlung nicht, indem er z.B. die Planung des Architekten nicht freigibt, kann der Architekt nach § 643 BGB den Vertrag kündigen. In diesen Fällen kann der Architekt aber lediglich die erbrachten Leistungen abrechnen. Die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen abzgl. der ersparten Aufwendungen, bleibt ihm nach § 645 BGB jedoch verwehrt (Werner/Pastor a.a.O.).

Für die Praxis:

Die Kündigung eines Vertrags ist stets nur die ultima ratio, also das letzte Mittel. Eine solche Kündigung sollte niemals im Affekt ausgesprochen werden, weil sie der sorgfältigen Vorbereitung bedarf. Kommt es nämlich später zu einem Prozess, muss der wichtige Kündigungsgrund vom Architekten bewiesen werden. Dem Architekten ist es aber als Partei grds. nicht möglich als Zeuge in seinem Werklohnprozess auszusagen. Hier gilt es also vorab die einzelnen Pflichtverstöße des Bauherrn nachweisbar zu dokumentieren.

Eine unberechtigte Kündigung des Architekten kann den Bauherrn wiederum zu einer Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. Dann hätte der Architekt die durch die Kündigung verursachten Mehrkosten zu tragen.

Die Leistungen müssen prüffähig abgerechnet werden. Dabei ist die Rechnung aufzuteilen in erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen, von denen wiederum die ersparten Aufwendungen in Abzug zu bringen sind.

Nicht nur im Hinblick auf die unterschiedliche Vergütung bei einer Kündigung aus wichtigem Grund oder einer Kündigung wegen unterlassener Mitwirkungshandlung empfiehlt es sich, vor einer Kündigung seinen Berater zu konsultieren.

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