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Haftungsfalle: Auswirkungen des Handelskauf für bauüberwachende Architekten

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21. April 2017

Wann handelt es sich um einen Werkvertrag, Kaufvertrag, Kaufvertrag mit Montageverpflichtung oder einen Werklieferungsvertrag und wann um ein Handelsgeschäft? Wann müssen Mängel gerügt werden und wer haftet für eine verspätete Mängelrüge?

Mit der Silo-Entscheidung aus dem Jahr 2009 (BGH - Az.: VII ZR 151/08) hat der Bundesgerichtshof dem Kaufrecht am Bau ein völlig neues Gewicht verliehen. Die Entscheidung hat auch für den bauüberwachenden Architekten erhebliche Relevanz.

Wurde der Architekt mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8) beauftragt, hat er die Bauleistungen auf Mängel zu kontrollieren und die Verjährungsfristen der Mängelansprüche aufzulisten. Kontrolliert der Architekt dabei nicht auch sofort die angelieferte Ware, kann dies schon während der Bauphase dazu führen, dass die Mängelrechte des Bestellers innerhalb von wenigen Tagen untergehen und der Architekt hierfür haftet.

Der Präzedenzfall - Die Silo-Entscheidung

Der Auftraggeber hatte eine Silo-Anlage beim Auftragnehmer bestellt. Der Auftragnehmer fertigte eine den speziellen Anforderungen des Auftraggebers zugeschnittene Silo-Anlage an und lieferte sie an den Auftraggeber aus. Der Auftraggeber wollte die Silo-Anlage von einem Dritten errichten lassen. Die Silo-Anlage konnte aber aufgrund der geringen Stärke der Blech-Wände nicht errichtet werden.

Der Auftraggeber klagte daraufhin auf Schadensersatz. Der Auftragnehmer wandte ein, dass der Auftraggeber den Mangel nicht unverzüglich gerügt habe, weshalb seine Mängelrechte nach § 377 HGB untergegangen seien. Der Bundesgerichtshof wies die Klage des Auftraggebers ab. Die Herstellung und Lieferung des Silos sei als Werklieferungsvertrag nach § 651 BGB anzusehen, weshalb das Kaufrecht anzuwenden sei. Der Auftraggeber hätte die Mängel bei einer rechtzeitigen Untersuchung erkennen können und rügen müssen. Dies habe er aber nicht getan. Er habe die Lieferung nicht unverzüglich kontrolliert und damit die Ware genehmigt. Somit seien seine Mängelrechte untergegangen. Der Auftragnehmer haftet nicht auf Schadensersatz.

Für die Praxis – Relevanz für den bauüberwachenden Architekten

1. Schließt der Bauherr mit seinem Vertragspartner einen Kaufvertrag (z.B. Fliesen) oder einen Werklieferungsvertrag (z.B. speziell angefertigte Fertigbetonteile), werden die Baustoffe auf die Baustelle geliefert und von Dritten eingebaut. Bei derartigen Verträgen findet Kaufrecht Anwendung. Gleiches gilt für Kaufverträge mit Montageverpflichtung, die regelmäßig dann vorliegen, wenn der Wert der Werkleistung im Verhältnis zur Ware sehr gering ist (z.B. wenn das reine Verlegen der Fliesen nur 5 % des Rechnungsbetrages ausmacht). Die Unterscheidung zwischen Werk- und Kaufvertrag erfolgt im Einzelfall und ist mitunter recht schwierig. Wird eine angelieferte Sache nicht vom Lieferanten montiert und die Lieferung getrennt vom Bauherrn bezahlt, liegt in der Regel ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor.

Ist der Bauherr ein Unternehmer (z.B. Bauträger) und kein privater Bauherr, handelt es sich bei dem Kaufvertrag zudem um ein Handelsgeschäft. Dann finden neben den §§ 433 ff. BGB die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) Anwendung. Nach § 377 HGB muss der Käufer die Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel untersuchen und, sofern er einen Mangel entdeckt, diesen Mangel ebenso unverzüglich rügen.

Unverzüglich bedeutet dabei ohne ein schuldhaftes Verzögern – also im Zweifel sofort. Unterlässt er die rechtzeitige Untersuchung und Rüge, gilt die Ware als genehmigt, sofern es sich um einen Mangel handelt, der bei der praxisüblichen Untersuchung erkennbar war. Mit Genehmigung der Ware erlöschen die Mängelrechte des Käufers.

Art und Umfang der erforderlichen Untersuchung richten sich nach dem in der jeweiligen Praxis üblichen Maßstab und somit nach dem Einzelfall. Ist eine Eigenschaft der Ware besonders wichtig, gilt es auch die Ware auf diese Eigenschaft hin zu prüfen (z.B. Legierung des Stahls).

2. Der Handelskauf kann eine ganz wesentliche Rolle für die Haftung des mit der Bauüberwachung beauftragten Architekt spielen.

Ein mit den Grundleistungen der Leistungsphase 8 nach Anlage 10 HOAI 2013 (Bauüberwachung) beauftragter Architekt hat u.a. die Pflicht, das Objekt auf die Übereinstimmung mit den Verträgen, Ausführungsunterlagen, den einschlägigen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu überwachen. Ferner muss er die Verjährungsfristen für Mängelansprüche auflisten und die Beseitigung der bei Abnahme festgestellten Mängel überwachen.

Namhafte Stimmen der juristischen Literatur sehen deshalb den Architekten in der Pflicht, für die rechtzeitige Untersuchung der Ware und die ggfs. notwendige Mängelrüge Sorge zu tragen. Sofern den Auftraggeber als Käufer der Ware eine Rügepflicht nach § 377 HGB trifft, wird es zu den Aufgaben des bauüberwachenden Architekten gehören, für die ordnungsgemäße Erfüllung zu sorgen (Beck`scher Online Kommentar – Voit, Stand 1.02.2015, § 640 BGB Rn 44). Danach muss der Architekt die Ware unverzüglich untersuchen und die Mängel unverzüglich rügen bzw. dem Auftraggeber die Mängel so rechtzeitig anzeigen, dass dieser die Mängel noch rechtzeitig rügen kann. Natürlich wird auch die gegenteilige Ansicht vertreten. Bisher existiert allerdings keine einschlägige Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Somit besteht ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko.

Fazit

Wurde dem Architekten mit dem Architektenvertrag die Kontrolle des Objekts auf Mängel übertragen, besteht die Gefahr, dass ihm damit auch die Pflicht zur rechtzeitigen und ausreichenden Untersuchung mit ggfs. anschließender rechtzeitiger Mängelrüge nach § 377 HGB übertragen wurde. Dann muss der Architekt die gekauften Waren unverzüglich nach deren Anlieferung untersuchen und die von ihm erkannten Mängel unverzüglich rügen bzw. bei fehlender Vollmacht dem Auftraggeber rechtzeitig anzeigen, dass dieser die Mängel unverzüglich zu rügen hat. Die Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge verlangt vom Architekten, sich spätestens alle zwei Tage darüber zu informieren, welche der gekauften Waren auf die Baustelle angeliefert wurden und diese anschließend sofort zu untersuchen.

Um dieses Risiko zu vermeiden, sollte im Architektenvertrag die Pflicht zur rechtzeitigen Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB ausgeschlossen werden.

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