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Wierichs

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BIM-Checkliste – Was muss ich klären, bevor ich einen BIM-Auftrag annehme?

Wierichs

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27. Februar 2017

Teil 2 von 3 der BIM-Reihe

Als Architekt und Planer kommen Sie wahrscheinlich mit dem Thema BIM im Berufsalltag zunehmend häufiger in Berührung. Vielleicht ist auch schon ein Auftraggeber auf Sie zugekommen und wollte Sie als BIM-Manager für sein Bauprojekt engagieren? Oder Sie sollten eine Teilleistung innerhalb des BIM-Prozesses erbringen?

Die nachfolgende Checkliste ersetzt weder einen Vertrag als BIM-Manager/Koordinator, noch Ihre notwendige Praxiserfahrung. Die Checkliste gibt Ihnen aber wichtige Anhaltspunkte, welche Sachverhalte Sie klären müssen, bevor Sie einen solchen Auftrag annehmen.

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BIM-Checkliste

Haftpflichtversicherung

Rücksprache halten mit der Versicherung, ob die BIM-spezifischen Leistungen von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.

Aufgabenstellung

Klärung der genauen Aufgabenstellung: Was erwartet der Auftraggeber (AG) vom Architekten (AN)?

Szenario 1

Der AG wünscht lediglich die Tätigkeit als (General-)Planer bei einem Bauvorhaben unter Anwendung der BIM-Methode. Der AG hat bereits einen externen BIM-Manager/BIM-Koordinator:

Die vom AN zu erbringenden Leistungen sind vertraglich genau festzulegen. Die Leistungen sollten klar definiert und abgegrenzt sein. Dies gilt insbesondere für die reinen BIM-Leistungen (keine HOAI-Grundleistungen), deren Vergütung frei verhandelbar ist. Ggf. kann hier auf ein bereits bestehendes BIM-Pflichtenheft des AG zurückgegriffen werden.

Szenario 2

Der AG wünscht neben der Tätigkeit als (General-)Planer weitere Leistungen als BIM-Manager/BIM-Koordinator. Die vom AN zu erbringenden Leistungen sind vertraglich genau festzulegen: a. Für die reinen Architektenleistungen kann Bezug genommen werden auf die Grundleistungen und besonderen Leistungen der LP der HOAI. b. Klar hiervon zu trennen sind die Leistungen des BIM-Managers. Hier kann ggf. auf bereits veröffentlichte Leistungsbilder zurückgegriffen werden.

Leistungsermittlung

Zur Ermittlung der zu erbringenden Leistungen hat der BIM-Manager insbesondere folgende BIM-relevanten Projektumstände zu erfragen:

    • Bestandsaufnahme der vorhandenen Strukturen
    • Existiert bereits eine BIM-Strategie des AG oder muss diese erst entwickelt werden?
    • Welches BIM-Modell will der AG einsetzen (3D, 4D oder 5D; open BIM – closed BIM)?
    • Hat der AG schon Vorstellungen von den BIM-Prozessen oder müssen diese erst entwickelt werden?
    • Festlegen der Verantwortlichkeiten der Beteiligten (z.B. Wer führt die Kollisionsprüfung durch?)

 

    • Festlegen von Planungsintervallen

 

    • Festlegen von Lieferterminen der Planer etc.

 

    • Festlegen von Qualitätskriterien der Planungsbeiträge

 

    • Definieren der Meilensteine (Level of Detail)
    • Existieren schon Vorgaben zu den technischen Details?

 

    • BIM-Schnittstellen definieren

 

    • Aufstellen von Projektraumanforderungen

 

    • Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität treffen

 

  • Festlegen der Software/Hardware
  • Existiert bereits ein Projektablaufplan?
  • Existiert bereits ein Projektpflichtenheft?
  • Existieren bereits BIM-spezifische Vertragsbedingungen für die Vorgabe einheitlicher Anforderungen an die übrigen Beteiligten oder müssen diese erst noch ermittelt werden? (ACHTUNG: für Rechtsberatung besteht regelmäßig kein Versicherungsschutz)

Vergütung

Vereinbaren einer Vergütung für die Architektenleistungen und die BIM-spezifischen Leistungen bzw. die Leistungen des BIM-Managers: Werden Grundleistungen der LP der HOAI erbracht, gilt das Preisrecht der HOAI – die Vergütung für besondere oder weitere Leistungen (BIM-Leistungen) ist frei verhandelbar und ausdrücklich zu vereinbaren. Um keine unentgeltliche Akquise-Leistung zu erbringen, empfiehlt es sich bereits vor Beginn der Leistungen einen individuellen Vertrag schriftlich abzuschließen.

Abnahme

Regelungen zur (Teil-)Abnahme der jeweiligen Leistungen, z.B. nach LP 5 und LP 8 bzw. Projektablaufplan vereinbaren. Wenn das BIM-Modell auch für den späteren Betrieb des Gebäudes vorgesehen ist (Facility Management), dann sollte dieses Modell auch gesondert abgenommen werden.

Haftung

Regelungen treffen zur Haftung für Mängel (z.B. Wer muss bei einer Kollision unentgeltlich nachbessern?), Datenverluste, Terminverzögerungen, Haftungsbegrenzung.

Urheberrecht

Regelungen zum Eigentum an Daten und zu den Urheberschutzrechten festlegen.


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Wierichs

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei MELCHERS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Mehr erfahren: softtech.de/blog

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